Soft Opt-in


Ausnahme vom Opt-in-Vorbehalt in Deutschland gemäß der Vorschrift § 7 Abs. 3 UWG (bzw. § 107 Abs. 3 TKG 2006 in Österreich). Hiernach dürfen Werbemails an Kunden auf Basis eines Opt-out versandt werden, wenn alle vier im Gesetzestext genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn also (1) ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, (2) der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, (3) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und (4) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. In der Praxis lässt sich der Paragraph nur selten anwenden. Am Opt-in führt daher meist kein Weg vorbei. Für den Versand an Österreicher ist vorweg ein Abgleich mit der ECG-Liste durchzuführen.